Wer eine Detektei zur Aufklärung einer bestimmten Sachlage beauftragt, muss mit teilweise recht hohen Kosten rechnen. In vielen Fällen, vor allem wenn es sich um eine nötige Beschaffung von fehlenden Beweisen für ein gerichtliches Verfahren handelt, können die Kosten für den Detektiv teilweise auf den Prozessgegner abgewälzt werden. Die Kosten für den Detektiv irgendwie wieder hereinzuholen, liegt sicher im Interesse eines jeden Auftraggebers. Nicht immer ist jedoch die Rechtslage so eindeutig, dass eine Erstattung der Detektivkosten, ob nun ganz oder nur teilweise, gegeben ist.
Dennoch sollten Auftraggeber alle Möglichkeiten nutzen, um wenigstens einen Teil der Kosten für den privaten Ermittler wieder herein zu bekommen. Das kann zum Beispiel auf dem Weg einer steuerlichen Geltendmachung erfolgen, die in bestimmten Fällen möglich ist. Hier kommt es aber auf den jeweilige Fall an und ob die Arbeit des Ermittlers tatsächlich notwendig war, um die Beweislage deutlicher darstellen zu können.
Fälle, in denen die Kosten für die Detektei steuerlich abgesetzt werden können, sind zum Beispiel die einer Scheidung. Hier hat der Auftraggeber die Möglichkeit, die entstandenen Kosten im Rahmen seiner jährlichen Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen mit anzugeben. Selbiges gilt in Fällen, in denen die Betroffenen Opfer von Stalkern geworden sind oder sich auf andere Weise von Dritten belästigt oder terrorisiert fühlen.
Nicht immer werden Detekteien zur Beibringung von sachdienlichen Hinweisen im privaten Bereich in Anspruch genommen, sondern nicht selten auch von Firmen oder Freiberuflern. Hier geht es oft um Fälle von Betrug oder Diebstahl durch Mitarbeiter, wenn die Beweise fehlen. Nehmen Unternehmen oder Freiberufler die Dienste eines Detektivs in Anspruch, können sie die Kosten hierfür als Betriebsausgaben geltend machen.
